Satzung
der
OSTENDORFER
SCHÜTZENGESELLSCHAFT

MÄRZ 2010

SATZUNG

der Ostendorfer Schützengesellschaft 1612 e.V.

Steinfurt-Borghorst

81 Name und Sitz
Der in das Vereinsregister eingetragene Verein (Amtsgericht Steinfurt VR 429) führt den Namen
„Ostendorfer Schützengesellschaft 1612 e.V.“ und hat den Sitz in Steinfurt-Borghorst.
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. des Jahres und endet am 31.12. des Jahres.


82 Zweck
Der Verein bezweckt die gemeinsame Pflege der Geselligkeit seiner Mitglieder durch mindestens ein
Schützenfest in jedem Jahr. Dazu kommt noch das alljährliche Karnevalsfest, das Sommerfest und das
Bülkesessen.


83 Organe und Einrichtungen
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der
Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse
mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.


84 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem erweiterten Vorstand.
Zum geschäftsführenden Vorstand gehören der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der

  1. Kassierer, der stellvertretende Kassierer, der 1. Schriftführer und der stellvertretende
    Schriftführer.
    Zum erweiterten Vorstand gehören drei Fähnriche, zwei Könige und vier Beisitzer.
    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den geschäftsführenden Vorstand.
    Unterschriftsberechtigt sind der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter mit jeweils 3 weiteren
    Personen des geschäftsführenden Vorstandes.
    Der gesamte Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, er bleibt jedoch auch nach Ablauf
    der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wahl erfolgt in der Weise, dass in jedem
    Jahr die Hälfte des geschäftsführenden Vorstandes und die Hälfte des erweiterten Vorstandes neu zu
    wählen ist. Eine Wiederwahl ist immer zulässig. Insbesondere der geschäftsführende Vorstand kann
    nur zur Hälfte, also nicht geschlossen, auf einer Generalversammlung ausscheiden.

Der Gesamtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Die Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung nach Bedarf einzuberufen. Eine Ladungsfrist ist nicht einzuhalten. Die Beschlüsse des Gesamtvorstandes werden mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.

Mitgliedsbücher, Protokollbücher, Kassenbücher und Weiteres sind von den Vorstandsmitgliedern aufzubewahren, die der Vorstand dazu gewählt hat. Quittungen und Rechnungen können nach 10 Jahren vernichtet werden. Der 1. Kassierer ist für die Kasse verantwortlich. Bei Fehlbeständen, die aus grober Fahrlässigkeit resultieren, haftet der 1. Kassierer mit seiner Person für die ihm anvertraute Kasse. Die Jahreshauptversammlung wählt jährlich einen neuen der zwei Kassenprüfer, der dann für 2 Jahre
im Amt bleibt. Diese überprüfen vor der Jahreshauptversammlung die Kassenbücher und Belege. Eine direkte Wiederwahl eines Kassenprüfers ist nicht möglich.

85 Mitgliedschaft, Eintritt
Mitglied der Gesellschaft kann jede männliche Person ab dem 16. Lebensjahr werden. Die
Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Annahme des
Antrages entscheidet der Gesamtvorstand.


86 Mitgliedschaft, Verlust
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der jederzeit mögliche
Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch einen schriftlichen Bescheid. Gegen diesen
Bescheid kann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden. Über den
Einspruch entscheidet die dann folgende ordentliche Jahreshauptversammlung endgültig.


87 Beiträge und sonstige Pflichten
Über die Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die ordentliche Jahreshauptversammlung
mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Ist ein Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand, kann es aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Ist ein Mitglied vor Vereinsfesten im Beitragsrückstand, hat es keinen Anspruch auf
irgendwelche Vergünstigungen seitens des Vereins.
Sämtliche Mitglieder unterliegen den Bestimmungen des Vorstandes bezüglich Eintrittsgelder, die zu
den einzelnen Veranstaltungen von dem geschäftsführenden Vorstand vorher festgelegt werden.

88 Schützenfest und Schützenhäuser
Das Schützenfest findet jährlich 3 Wochen nach Pfingsten statt.
Traditionsgemäß ist das Schützenfest nicht an einen bestimmten Hof gebunden. Für die Abhaltung
des Schützenfestes kommen — 28 — Häuser in Steinfurt-Ostendorf in Frage.
Die Reihenfolge ist ab 2010 gerechnet folgende:

  1. Laumann (Lohmann)
  2. Große Vorspohl
  3. Bockholt
  4. Schulze Marquarding
  5. Lütke Vorspohl
  6. Grautmann
  7. E. Pries
  8. B.Pries
  9. Kuhlmann (Waltermann)
  10. C. Thiemann
  11. Wiening
  12. Schulze Düding
  13. Schulze Raestrup
  14. Schulze Spenneberg
  15. Wenderdel
  16. Fleige
  17. F. Tiemann
  18. H.-J. Stegemann
  19. Middelhoff
  20. Löbbert
  21. M. Stegemann
  22. Göcke
  23. Janning-Timmerhues (Raestrup)
  24. Potthoff
  25. Brinkkötter
  26. Borgmann
  27. Wieskötter
  28. Floer (Hildebrand-Stubbe)

Lehnt das in Frage kommende Schützenfesthaus das Schützenfest ab, verliert es mit der Ablehnung
jeglichen Anspruch auf Ausführung. In diesem Fall wird das Schützenfest auf der Jahreshauptversammlung verkauft.

Der Vorstand entscheidet über die beiden letzten, höchsten und verschiedenen Bieter.
Bieten können nur die 0.g. Schützenfesthöfe. Ausnahmen können während der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder für das betreffende Schützenfest beschlossen werden.

Ist ein Schützenfesthof nicht in der Lage, das Schützenfest in der festgelegten Reihenfolge zu übernehmen, so kann er mit Genehmigung des Vorstandes mit einem der nächsten fünf folgenden Festhäuser tauschen.


Lehnt das in Frage kommende Schützenfesthaus das Schützenfest ab, verliert es mit der Ablehnung
jeglichen Anspruch auf Ausführung. In diesem Fall wird das Schützenfest auf der
Jahreshauptversammlung verkauft. Der Vorstand entscheidet über die beiden letzten, höchsten und
verschiedenen Bieter.
Bieten können nur die 0.g. Schützenfesthöfe. Ausnahmen können während der
Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder für das betreffende
Schützenfest beschlossen werden.

  • Der jeweilige Schützenfesthof hat folgende Verpflichtungen:
  • a) Ist das Schützenfest beendet, so wird es traditionsgemäß zum nächstfolgenden Festhaus gebracht. Die alte Krähe und die Königsketten werden übergeben. Der Vorstand überreicht dem Hausherren drei Flaschen Wein. Nach altem Brauch erhält der Vorstand ein Frühstück. Der neue Festhof sorgt für Getränke für die Mitglieder nach Belieben und eigenem Gutdünken.
  • b) Der Vorstand erscheint am 3. Fastensonntag am Nachmittag um offiziell zu fragen, ob der Hausherr das Schützenfest auf seinem Hof hält. Der Vorstand wird mit Kaffee und Kuchen bewirtet.
  • C) Das Kränzen findet im Regelfall an Fronleichnam, 10 Tage vor dem eigentlichen Schützenfest statt. Am Abend bringt die Gesellschaft die erstellten Rosen zum Schützenfesthof. Der Bauer hat dafür die Räumlichkeiten zu stellen (Scheune/Tenne).
  • d) Für das Schützenfest stellt der Bauer Hof, Scheune für Küche und Sektbar, Platz für Zelt und Parkmöglichkeiten zur Verfügung. Für das Schmücken von Hof, Sektbar und Küche ist der Schützenfestbauer verantwortlich (Nachbarn).
  • e) An beiden Schützenfesttagen wird nach alter Tradition das sogenannte Schenken durchgeführt. Vor dem AufZug auf das Zelt wird der Vorstand, Hauptmann und Adjutanten, Königspaare und Kutscher mit einem Glas Wein begrüßt.
  • f) Der Schützenfestbauer gratuliert an beiden Tagen dem jeweiligen neuen Königspaar mit einer Bowle.
  • g) Das Abrechnen findet 14 Tage nach Schützenfest auf dem Schützenfesthof statt. Am Nachmittag sind der Vorstand mit Damen mit Kaffee und Kuchen zu bewirten. Am Abend stellt er Scheune oder Tenne für die Feier zur Verfügung. Außerdem hat er ein 30 I-Fass Bier für die Gesellschaft auszugeben.
  • h) Der Bauer verpflichtet sich, ein Jahr dem Vorstand anzugehören. Das Vorstandsjahr beginnt 2 Jahre nach Schützenfest am Tag der Generalversammlung.
  • i) Als Entschädigung erhält der Bauer für anfallende Mühen und Kosten beim Abrechnen eine vom geschäftsführenden Vorstand mit dem Schützenfestbauern ausgehandelte Summe.

89 Schützenkönige
Zum Vogelschießen ziehen sämtliche Mitglieder des Vereins gemeinsam zur Vogelstange. Das
Vogelschießen findet getrennt zwischen Junggesellen und verheirateten Mitgliedern statt, die für
sich je einen Schützenkönig ermitteln.
Standesamtlich getraute Mitglieder gelten als verheiratet im Sinne des Vereins. Geschiedene
Mitglieder schießen bei den Junggesellen, verwitwete Mitglieder bei den Verheirateten mit. Über
Ausnahmen entscheidet der Vorstand vor Ort.
Schützenkönig kann jedes Mitglied werden, sofern es 2 Jahre Mitglied des Vereins ist und das 18.
Lebensjahr vollendet hat. Die Bedingungen zur Teilnahme beim Königsschießen werden vor dem
Schießen unter der Vogelstange vom Vorstand bekannt gegeben.
Die Pflicht des Königs ist es, für Einigkeit und Geselligkeit innerhalb des Vereins Sorge zu tragen.
Lässt sich der König Verfehlungen zu Schulden kommen, so ist der Verein berechtigt, ihn seines
Ehrenpostens zu entheben. Die Dauer des Ehrenamtes für das Königspaar endet mit dem Abrechnen
des nächsten Schützenfestes.
Jedem Schützenkönig steht eine von der Gesellschaft bestimmten Vergütung zu. Diese Vergütung
wird von dem Vorsitzenden der Gesellschaft und einem Vereinsmitglied
(von der Gesellschaft bestimmt) dem jeweiligen neuen König überreicht.
Lehnt ein Mitglied nach erfolgtem Königsschuss die Königswürde für sich ab, unterliegt es den
Bestimmungen, die der Vorstand vor dem Königsschießen bekannt gegeben hat.
Jeder König ist verpflichtet, ein Schild mit Namenszug und Jahreszahl zur Königskette zu stiften. Das
vom König gestiftete Schild wird Eigentum des Vereins.
Wird ein Mitglied in 3 aufeinanderfolgenden Jahren Schützenkönig, so hat er Anspruch auf den
silbernen Vogel an der alten Königskette.
Die Vorbereitungen und Instandsetzungen zum jährlichen Schützenfest (Kränzen) finden bei der
Königin oder beim König der Junggesellen des Vorjahres statt. Lehnen beide diese Veranstaltung in
ihrem Hause ab, können sie ein anderes Haus in Ostendorf hierfür bestimmen.
Beide Könige haben die Pflicht, beim Kränzen 30 Liter Bier und 2 Liter Likör zu spendieren. Für die
Musik zum Kränzen sorgt der jeweilige König. Die Kosten teilen sich die beiden Könige des Vorjahres.

Zum Schützenfestmontag spenden die beiden neuen Könige und die Vorjahreskönige gemeinsam 30
Liter Bier.
Angehörige, Freunde und Bekannte der Könige sind auf
allen Festlichkeiten vom Eintrittsgeld nicht befreit.


8 10 Inventar des Vereins
Sämtliches Inventar des Vereins wie Vogelstange, Schilder, Ketten, Fahnen, Fahnenschränke, Hüte,
Schärpen, Degen und sonstige Sachen sind Eigentum des Vereins.
Der Vorstand ist verpflichtet, die Königsketten vor Brand und Diebstahl zu schützen. Die Königsketten
sind bei einer Bank zu hinterlegen. Die hierdurch entstandenen Kosten trägt der Verein.
Das Inventar ist durch eine Inventarversicherung zu schützen.


8 11 Kriegergedächtniskapelle
Der Verein hat zusammen mit dem Verein „Einigkeit Ostendorf” in Ostendorf an der Straße nach
Nordwalde eine Kriegergedächtniskapelle errichtet.
Diese Kapelle wird von beiden Vereinen gemeinsam unterhalten und gepflegt. Hierzu ist ein
Ausschuss gebildet worden.


8 12 Mitgliederversammlung
In jedem Geschäftsjahr ist eine Jahreshauptversammlung abzuhalten, die 4 Wochen nach dem
Karnevalswochenende stattfindet.
Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter.
Gewählt wird im Regelfall durch eine offene Wahl, auf Antrag werden geheime Wahlen durchgeführt.
Die Jahreshauptversammlung beschließt über die Beiträge, Entlastung des Vorstandes, Wahl der
Vorstandes, über Satzungsänderung und die Wahl der Kassenprüfer. Ebenso entscheidet die
Jahreshauptversammlung über den Einspruch eines Ausschließungsbescheides des Vorstandes.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/3 der Mitglieder oder des
gesamten Vorstandes einzuberufen.


Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer
Frist von 1 Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnung.


Bei sämtlichen Versammlungen genügt zur Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Hiervon ausgenommen sind Satzungsänderungen, Änderungen des Zweckes des
Vereins und die Auflösung des Vereins. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.


Bei der Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die

Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Für die Auflösung des
Vereins ist eine Mehrheit der Stimmen von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

8 13 Niederschrift
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom
Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende
Niederschrift aufzunehmen.


8 14 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Jahreshauptversammlung mit der in 8 12 festgelegten
Stimmenmehrheit beschlossen werden.


Für die Abwicklung der noch laufenden Geschäfte werden 2 Vereinsmitglieder bestellt, die nach
Möglichkeit dem geschäftsführenden Vorstand angehören sollen.


Die vorstehende Satzung wurde am 21.03.2009 vom Vorstand und der Jahreshauptversammlung genehmigt und wird erst mit Eintragung im Vereinsregister wirksam.

Steinfurt/Borghorst, im März 2010